• Home
  • Mitglieder
  • Aktuelles
  • Über uns
  • Kontakt
  • Informationen zum neuen Bundesnatur­schutzgesetz (BNatSchG)

    Das neue Bundesnaturschutzgesetz sorgt derzeit für viel Unruhe.
    Wir behalten den Überblick und halten Sie auf dem Laufenden.

    Diese Seiten werden bedarfsweise aktualisiert – bitte schauen Sie gelegentlich wieder herein.


    Forderung der QBB nach korrekter Auslegung des neuen Bundesnaturschutz­gesetzes weckt mediale Aufmerksamkeit

    Das am 1. März 2010 in Kraft getretene Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) birgt jede Menge Zündstoff. Besonders der neue § 39 zum allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen hat in den vergangenen Wochen zu überaus widersprüchlichen Diskussionen geführt. Die missverständliche oder unvollständige Auslegung der Gesetzesinhalte hat die QBB nun dazu veranlasst, in einer an die bundesweite Fach- und Tagespresse gerichtete Pressemitteilung Kritik am Umgang mit der neuen Gesetzgebung zu üben und gleichzeitig dazu beizutragen, dass die bundesweiten Richtlinien für den Gehölzschnitt korrekt kommuniziert werden.

    Der § 39 zum allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen im neuen BNatSchG setzt zukünftig deutschlandweit einheitliche Standards in Sachen Gehölzschnitt. „Es ist verboten“, heißt es hier, „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“

    Pressespiegel

    bi GaLaBau 3/2010 (PDF) Abendblatt, 6. 03. TASPO 7/2010, 19. 02. (PDF) Bauernblatt, 15.02. (PDF)


    Auch hier gilt, wie in vielen Lebenslagen: Keine Regel ohne Ausnahme. So dürfen laut neuem Gesetz die oben genannten Verbote aufgehoben werden, sofern es sich um behördlich angeordnete, durchgeführte oder zugelassene Maßnahmen handelt, die nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine akute Gefährdung der Verkehrssicherheit vorliegt.

    Eine klare Sprache – sollte man meinen. Dennoch werden die Inhalte des neuen Bundesnaturschutzgesetzes in Fachkreisen und zunehmend auch in der breiten Öffentlichkeit nicht selten unkorrekt widergegeben. „Wir haben in letzter Zeit verschiedene Presseartikel und Rundschreiben auf den Tisch bekommen, die den Paragraphen 39 missverständlich oder einseitig interpretieren“, erklärt Hans Rhiem, Vorsitzender der QBB. „So werden zum Beispiel die Sperrfristen und Verbote betont, aber im Gegenzug nicht eindeutig und umfassend darauf hingewiesen, welche Maßnahmen während der Vegetationszeit im Sommer erlaubt sind. Dies führt automatisch zu Unsicherheiten.“

    In ihrer Funktion als bundesweit agierendes qualitätssicherndes Beratungsorgan im Bereich Baumpflege hat die QBB daher in einer Pressemitteilung offiziell Stellung bezogen und die korrekte Auslegung des § 39 gefordert. Mit Erfolg: „Unsere Presseinformation stieß gerade in der Fachpresse auf eine erfreulich große Resonanz. Unter anderem haben die TASPO, die Baumzeitung, das Bauernblatt und die Fachzeitschrift bi GaLaBau ausführlich berichtet“, resümiert Hans Rhiem. Erste Effekte der Berichterstattung sind ebenfalls bereits zu erkennen: So hat zum Beispiel die vom Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau herausgegebene Zeitschrift „Landschaft Bauen & Gestalten“ als Reaktion auf die Kritik der QBB einen in der Februarausgabe erschienenen Artikel zum § 39 in der aktuellen Ausgabe richtig gestellt.

    Ebenfalls als sehr positiv bewertet die QBB die Tatsache, dass sich auch die Tagespresse des Themas angenommen hat. Das Hamburger Abendblatt zum Beispiel widmete nach Erhalt der Pressemitteilung der QBB in der Wochendausgabe vom 6./7. März den neuen bundesweiten Vorgaben im Gehölzschnitt einen Artikel und zitierte hier die Expertenmeinung der QBB. „Gerade der Privatmann ist durch die unterschiedlichen kursierenden Deutungen des neuen Bundesnaturschutzes sehr verunsichert und weiß nicht mehr, was er darf und was nicht“, so Rhiem. „Daher ist es für uns sehr wichtig, dass auch die Tageszeitungen dabei helfen, Klarheit zu schaffen.“

    Trotz aller Unklarheiten steht die QBB dem neuen BNatSchG grundsätzlich aber positiv gegenüber. Die bisherigen Landesgesetze, so Rhiem, enthielten unterschiedliche Fristen und seien in Teilen unklar formuliert, sodass es immer wieder zu widersprüchlichen Auslegungen und Konflikten zwischen verschiedenen Institutionen und Interessensgruppen gekommen sei. „Eine bundesweit einheitliche Fristenregelung und eine klare Benennung der in den jeweiligen Zeiträumen gestatteten Maßnahmen kann nur förderlich sein“, betont der QBB-Vorsitzende. „Allerdings ist Voraussetzung, dass nicht nur weitergetragen wird, was verboten, sondern auch, was erlaubt ist.“

    Besonders begrüßt die QBB die Tatsache, dass in dem ab März gültigen BNatSchG ganzjährige Baumpflegemaßnahmen eindeutig gestattet sind. Zwar dürfen Bäume nur zwischen Anfang Oktober und Ende Februar gefällt und Sträucher in dieser Zeit auf den Stock gesetzt werden. Notwendige Maßnahmen zur Verkehrssicherung sind jedoch auch im Frühjahr und Sommer ebenso gestattet wie die für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern überaus wichtigen Formschnitte und Pflegemaßnahmen. So kann zum Beispiel ein Privatmann den Zuwachs seiner Hecke auch im Sommer verhindern, indem er sie schonend zurückschneiden lässt. Und auch der Pflegeschnitt im Kronenbereich von Bäumen ist im Sommer nicht nur erlaubt, sondern wird von der QBB auch ausdrücklich empfohlen: „Baumbiologisch ist es für Bäume gesünder, wenn die Baumpflegemaßnahmen im Sommer durchgeführt werden“, erklärt Hans Rhiem die Hintergründe. „In der Vegetationszeit können die Bäume aufgrund des aktiven Stoffwechsels Wunden besser überwallen und sich auch stärker gegen Pilze abschotten“.