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  • Satzung der QBB e. V.

    §1 Name und Sitz

    1. Der Verein führt den Namen Qualitätsgemeinschaft Baumpflege und Baumsanierung e. V.
      Der Verein führt die Kurzbezeichnung "QBB".
    2. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf das Bundesgebiet Deutschland beschränkt.
    3. Der Sitz des Vereins ist Bad Honnef.
    4. Der Verein ist eingetragen beim Amtsgericht Siegburg im Vereinsregister 3642.

    § 2 Zweck des Vereins

    1. Der Zweck des Vereins ist
      • Steigerung der Effektivität von Baumbehandlungsmaßnahmen,
      • Gewährleistung hoher Ausführungsqualität,
      • Sicherung und Verbesserung bekannter Baumpflegemethoden,
      • Förderung berufsständischer Interessen,
      • Mitarbeit in Verbänden und Vereinen.
    2. Um die Zielsetzung zu erlangen, wird folgendes festgelegt:
      1. Es werden technische Vorschriften für Baumpflege- und Baumsanierungs-Maßnahmen aufgestellt, bzw. übernommen, die von allen Mitgliedern anerkannt und verbindlich eingehalten werden.
      2. Zurzeit gilt die ZTV-Baumpflege in der jeweils neuesten Fassung.
      3. Informations- und Erfahrungsaustausch unter den Vereinsmitgliedern.
      4. Mitwirkung bei der Entwicklung und Herstellung von Geräten zur Baumpflege und Baumsanierung.
      5. Förderung von Forschung und Wissenschaft auf dem Gebiet der Baumpflege und Baumsanierung.
      6. Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen bzw. Mitwirkung daran.
      7. Förderung der Ausbildung unter Berücksichtigung nationaler und internationaler Berufsbilder (European Treeworker, Fachagrarwirt, European Tree Technician). Qualifizierung der Mitarbeiter unter Beachtung geltender Regelwerke.

    §3 Mitgliedschaft

    1. Ordentliche Mitgliedschaft.
      Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sowie jede sonstige Gesellschaft werden, soweit sie Unternehmen betreiben, deren Geschäftsgegenstand zum überwiegenden Teil auf dem Gebiet Baumpflege – Baumsanierung liegt oder die ganzjährig eine Betriebsabteilung mit mindestens drei Arbeitskräften auf diesem Gebiet unterhält. Bei Mitgliedsgesellschaften ist zur Wahrnehmung der Vereinsrechte und Vereinspflichten ein Bevollmächtigter zu benennen.
    2. Außerordentliche Mitgliedschaft.
      Jedes ehemalige Mitglied der QBB kann eine außerordentliche Mitgliedschaft beantragen und erwerben.
    3. Die Mitgliedschaft hat darüber hinaus folgende Voraussetzungen:
      1. Das Mitglied muss:
        nachweislich ein "Fachagrarwirt für Baumpflege" oder "European Tree Technician" oder gleichwertig sein, bzw. solche beschäftigen.
      2. Einem Aufnahmeantrag kann entsprochen werden, wenn der Bewerber mindestens 5 Jahre auf dem Gebiet der Baumpflege tätig gewesen ist und der Betrieb fachlich einwandfreie Arbeiten geleistet hat. Es müssen zehn Objekte als Referenz benannt werden.
      3. Der Betrieb muss bei der zuständigen Behörde angemeldet sein. Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, des Sozialversicherungsträgers und der Berufsgenossenschaft müssen vorliegen und sind auf Verlangen einzureichen.
    4. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu stellen. Der Vorstand prüft die Voraussetzungen und entscheidet über die vorläufige Aufnahme. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Erfolgt die endgültige Aufnahme, gilt der Bewerber als mit der Entscheidung des Vorstandes aufgenommen, anderenfalls als von Anfang an nicht aufgenommen. Bei Ablehnung kann der Bewerber Antrag auf zweijährige außerordentliche Mitgliedschaft stellen und nach deren Ablauf erneut seine Aufnahme als ordentliches Mitglied beantragen; hierzu müssen weitere 10 Behandlungsobjekte nachgewiesen werden.

    §4 Pflichten der Mitglieder

    1. Die Mitglieder - ordentliche wie außerordentliche - sind verpflichtet, die Aufgaben des Vereins zu fördern und konstruktiv mitzuwirken. Als einzuhaltende Qualitätsnormen gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, die Vorschriften der ZTV-Baumpflege in der jeweils gültigen Fassung.
    2. Das Mitglied unterwirft sich insbesondere der Schieds- und Prüfungsordnung des Vereins. Diese Ordnung dient der Qualitätskontrolle und Einhaltung der durch den Verein erlassenen Vorschriften.
    3. Das Mitglied erkennt die jeweils gültige Beitragsordnung an.

    §5 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

    §6 Mitgliederversammlung

    1. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Nennung der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen, gerechnet vom Absendetag.
    2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand zugegangen und begründet sein.
    3. Der Mitgliederversammlung obliegen:
      1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer;
      2. Entlastung des gesamten Vorstandes;
      3. Wahl der neuen Vorstandsmitglieder;
        Der 1. Vorsitzende wird jedes ungerade Jahr auf 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter;
      4. der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister werden jedes gerade Jahr auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.
      5. Wahl von 1 oder 2 Kassenprüfern; die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören,
      6. Änderung der Satzung; hierzu ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
      7. Entscheidung über die eingereichten Anträge;
      8. Aufstellung und Beschluss einer Beitragsordnung
      9. Bestellung eines Geschäftsführers und dessen Honorar;
      10. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
      11. Auflösung des Vereins; hierzu ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
    4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
    5. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
    6. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung, ordentlich oder außerordentlich, ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit die Anträge nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen und soweit nicht in der Satzung eine anderweitige Mehrheit vorgesehen ist.
    7. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer zu unterschreiben und vom Protokollführer gegenzuzeichnen ist

    §7 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus dem

      1. Vorsitzenden
      2. Vorsitzenden
      Schatzmeister

      Es dürfen nicht gleichzeitig zwei Angehörige einer Firma oder der gleichen Unternehmensgruppe Mitglied des Vorstandes sein.
    2. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
      Der Schatzmeister vertritt den Verein im gleichen Umfang mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden zusammen.
    3. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens sowie für die Einhaltung und Durchführung der Vereinsaufgaben.
    4. Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung hat 10 Werktage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von 5 Werktagen bei telefonischer Bekanntgabe.
    5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der 1.oder 2. Vorsitzende, anwesend sind; er beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag, d.h. sie zählt doppelt.
    6. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden und vom protokollführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

    §8 Erlöschen der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft erlischt:
      1. durch Austritt,
      2. durch Beschluss.
    2. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist spätestens zum 31.10. des laufenden Jahres an den Vorstand des Vereins zu erklären.
    3. Der Ausschluss erfolgt:
      1. wenn ein Mitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages länger als 6 Monate im Rückstand ist;
      2. wenn das Schiedsgremium gemäß der Schieds- und Prüfungsordnung über die Qualitätskontrolle den Ausschluss empfiehlt und das Ausschlussverfahren einleitet;
      3. wenn über das Vermögen eines Mitgliedes das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder deren Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
    4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von Monatsfrist schriftlich Einspruch erhoben werden; über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
    5. Bei Ausschluss eines Mitgliedes darf dieses ab Wirksamkeit des Ausschlusses in keiner Weise mehr auf seine Mitgliedschaft in der Qualitätsgemeinschaft hinweisen, weder Geschäftspapiere noch Werbematerial, welche die Mitgliedschaft in der Qualitätsgemeinschaft aufweisen, verwenden, noch Werbematerial oder Aufkleber, die eine Mitgliedschaft vorgeben, noch das Vereinszeichen führen. Jeder Verstoß gegen diese Verwendungsverbote wird mit einer Vereinsstrafe von 6000,- Euro belegt, die sofort zu bezahlen ist.

    §9 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

    1. Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
    2. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
    3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist sein Vermögen gemäß Beschluss der auflösenden Mitgliederversammlung zu verwenden. Dieser Beschluss muss mit 2/3-Mehrheit gefasst sein.

    §10 Vergütungen

    1. Die Vereinsarbeit ist für Vereinsmitglieder ehrenamtlich. Eine Vergütung erfolgt nicht.
      Den für den Verein tätigen Mitgliedern werden als Aufwandsentschädigung bezahlt:
      1. 1.1 Reise- und Übernachtungskosten.
        Diese sind unverzüglich nach Anfall abzurechnen.
      2. 1.2 Für besondere Aktionen, z.B. Seminare, Konferenzen, u.ä. können Vergütungen bezahlt werden.
    2. Über die Höhe anderer Entschädigungen bzw. Vergütungen beschließt die Mitgliederversammlung.

    §11 Schlussbestimmungen

    1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten des Vereins mit Mitgliedern über Ansprüche, die sich aus der Vereinsmitgliedschaft ergeben, insbesondere Ansprüche auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge, ist Bonn
    Bad Honnef 2018
    Qualitätsgemeinschaft Baumpflege und Baumsanierung e. V.